Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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Stellungnahme
Gemeinsame Stellungnahme von Invesdor Deutschland (Kapilendo AG) und Bloxxon AG zum überarbeiteten Referentenentwurf für eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums der Finanzen über Anforderungen für elektronische Wertpapierregister (eWp-RV-E)
Berlin, den 22.02.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne nutzen wir die Gelegenheit und nehmen nachfolgend zu dem überarbeiteten Referentenentwurf einer Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister Stellung. Die gegenständliche Verordnung bleibt aufgrund ihrer konkretisierenden Wirkung für elektronische Wertpapierregister von erheblicher Bedeutung. Im Folgenden möchten wir einige Punkte in Bezug auf die Veränderungen zu der 1. Konsultation thematisieren und Klarstellungen anregen.
Wir begrüßen die Einführung einer Legaldefinition für Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierregisters für den gesamten Anwendungsbereich der Rechtsverordnung. Die Klarstellung kommt der Rechtssicherheit des beaufsichtigten Instituts, insbesondere in Bezug auf Auskunftspflichten zugute und schafft Transparenz bei der Einsichtsberechtigung verschiedener Personengruppen.
Wir begrüßen die Möglichkeit bei Auskunftsersuchen i. S. d. § 10 Abs. 3 eWpG auf die im § 14 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vorgesehenen vereinfachten Sorgfaltspflichten zurückgreifen. Es ergibt sich jedoch die Fragestellung, ob sich diese vereinfachte Sorgfaltspflicht in Bezug auf eine nach § 10 Abs. 3 eWp-RV Auskunft begehrende Person auch auf den § 11 Abs. 3 eWp-RV anwenden lässt. Wir regen diesbezüglich eine Klarstellung an.
Die Möglichkeit vom Auskunftsersuchenden einen Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen zu können ist eine angemessene Lösung. Die Vorabmitteilung der Höhe dieser Aufwendungen wird dem Anspruch des Registers als vertrauensbildende Instanz zu wirken gerecht. In Zukunft bietet sich die Einführung einer Aufwandspauschale an, um die Einsichtnahme bei Registerführern mit besonders hohen Aufwänden nicht mit einer finanziellen Hürde für den Einsicht nehmenden zu belegen und effiziente Kostenstrukturen auch in Bezug auf die Einsichtnahme zu fördern.
In unserer letzten Stellungnahme haben wir zu § 10 Abs. 2 alte Fassung Stellung genommen und angeregt den Eindruck eines mehrfachen Identifikationserfordernisses auszuräumen („vor der Ausführung von Weisungen“ könnte als „vor jeder Weisung“ gelesen werden). Der neue § 11 Abs. 1 verzichtet erfreulicherweise auf diese Formulierung („vor der Ausführung von Weisungen“) und trägt somit zur Klarheit bei.
Es ist anzunehmen, dass durch die eigenständige Identifikation des Schlüsselinhabers eine Übertragung der Verfügungswalt durch Weitergabe des Schlüssels – an der Registerführerin vorbei – verhindert werden soll. Diese Form der Übertragung spielt jedoch praktisch keine Rolle, da der neue Inhaber keinerlei Sicherheit hat, dass der alte Inhaber nicht weiterhin mittels des lediglich geteilten privaten Schlüssels Weisungen vornimmt. Auch passt dies nicht zu dem Verständnis, dass eine Identifikation nicht vor jeder Weisung erforderlich ist.
Die geldwäscherechtliche Sinnhaftigkeit einer Identifikation ist aber unbestritten, weshalb wir auch einen Verweis auf diese anregen. Der Inhaber eines kryptographischen Schlüsselpaares sollte bei erstmaliger Erzeugung eines Schlüsselpaares und bei erstmaliger Ausführung einer Weisung nach § 14 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 1 eWpG nach den gültigen geldwäscherechtlichen Regelungen identifiziert und einer Identifikationsprüfung unterzogen werden. Hierbei sollten die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten gemäß § 11 Abs. 3 und 4 eWp-RV sachgerecht am tatsächlichen Geldwäscherisiko der konkreten Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion ausgerichtet werden. Die Möglichkeit zur Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 GwG sollte eingeräumt werden, sofern im Hinblick auf Kunden, Transaktionen, Dienstleistungen und Produkte, nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Ein geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist insbesondere zu vermuten, wenn der Gesamtwert der eingetragenen Wertpapiere eines Weisungsberechtigten bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet. Als bestehende und in der Praxis bewährte Richtschnur könnte hier die im § 10 Abs. 3 Nr. 2b GwG genannte Schwelle von 15.000 EUR dienen.
Die neue Begebungsform von Wertpapieren im Sinne des eWpG ermöglicht insbesondere einen kostengünstigen Kapitalmarktzugang für kleine und mittelständische Unternehmen im Rahmen der Durchführung von kleinvolumigen Wertpapieremissionen. Die Effizienzgewinne, welche in der Nutzung der neuartigen Begebungsform entstehen, würden durch die undifferenzierte, zwingende Anwendung normaler Sorgfaltspflichten signifikant konterkariert werden. Die derzeit avisierten Identifikationspflichten verkennen den Charakter des geregelten elektronischen Wertpapiers. Es handelt sich bei diesen nicht um besonders geldwäschegefährdete Instrumente. Eine Inhaberschuldverschreibung wird für Geldwäscher nicht deshalb attraktiver, weil sie in einem kryptographischen Register, statt bei einem Zentralverwahrer hinterlegt ist.
Darüber hinaus reduziert der Ausschluss der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten die wirtschaftliche Attraktivität der neu geschaffenen Finanzdienstleistung. In der Wertschöpfungskette vorgelagerte Institute (Kryptoverwahrer, Depotbanken, Anlagevermittler) sind regelmäßig geldwäscherechtlich Verpflichtete i.S. von § 2 GwG. Dahingehend ist es erfreulich, dass die eWp-RV die Möglichkeit des Rückgriffs auf Dritte bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß § 17 GwG explizit ermöglicht. Jedoch behalten sich diese Akteure innerhalb ihres Geschäftsmodells, auch unter Berücksichtigung der Anlage 1: „Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko“ des GwG, vor, den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, angemessen zu reduzieren. Das Auferlegen der Anforderungen an die Identitätsprüfung i. S. d. §§ 12, 13 GwG als Mindeststandard stellt nach unserem Dafürhalten eine ungerechtfertigte Benachteiligung für elektronische Wertpapierregister dar. Es ist für uns nicht ersichtlich, weshalb die Anwendung von vereinfachten Sorgfaltspflichten für die gegenständliche Finanzdienstleistung versperrt sein soll.
Daher werben wir dafür, die Möglichkeit vereinfachter Sorgfaltspflichten i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 GwG nicht kategorisch auszuschließen, um eine reibungslose Anbindung von elektronischen Wertpapierregistern in bereits bestehende und erprobte Marktstrukturen zu ermöglichen.
Wir gehen bei unserem Verständnis des § 13 Abs. 2 eWp-RV davon aus, dass dieser auf § 3 Abs. 2 bis 4 eWp-RV verweisen will und nicht auf § 2 Abs. 2 bis 4 eWp-RV.
Wir begrüßen die Möglichkeit, auch der Bundesanstalt über eine Schnittstelle bestimmte Informationen über das Aufzeichnungssystem zur Verfügung zu stellen. Die Implementierung eines solchen Verfahrens erleichtert die ständige Aufsicht der zuständigen Behörde und erhöht das Vertrauen in die Integrität und Authentizität des Registers. Zudem kommt hier ein weiterer Effizienzvorteil, welcher in der Geschäftstätigkeit eines elektronischen Wertpapierregisters liegt, zur Geltung.
Wir danken Johannes Rolly für seine hervorragende Mitarbeit. Gegen die Veröffentlichung dieser Stellungnahme unter Einbeziehung personenbezogener Daten haben wir keine Einwände.
Jens Siebert Daniel Wernicke
Invesdor Deutschland Vorstand Bloxxon AG
(Vorstand Kapilendo AG) now NYALA Digital Asset AG